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AnamneseArchiv der Psychologie

Mindestens zwei Zeichen

Das Journal29. August 20267 Min. Lesezeit

Ein Scan sagt nichts über diesen einen Menschen

Was Neurowissenschaft vor Gericht erklären kann — und was nicht

§ 20 StGB verlangt zwei Prüfungen: erst ein Zustand aus dem Katalog, dann die Einsicht oder die Steuerung zur Tatzeit. Zur ersten trägt ein Befund erheblich bei, zur zweiten liefert dasselbe Bild allenfalls ein Indiz. Der rote Weg links ist der Kurzschluss, der beide überspringt.Zeichnung des Archivs

Auf dem Tisch liegt ein Ausdruck: ein Schnitt durch einen Kopf, eine Region farbig hervorgehoben. Ein Tumor, eine alte Verletzung, eine auffällige Aktivierung. Das Bild wirkt schwerer als der Rest der Akte — schwerer als die Zeugin, die sich erinnert, schwerer als die Diagnose, die aus Gesprächen stammt. Es sieht aus wie die Ebene unter allen anderen Ebenen.

Aber Tiefe ist keine Rechtskategorie. Jede Handlung, die absichtliche wie die unabsichtliche, wird durch ein Gehirn ermöglicht. Wenn neuronale Verursachung für sich genommen Verantwortung ausschlösse, wäre niemand verantwortlich. Das Bild auf dem Tisch bewiese dann nicht mehr, als dass der Angeklagte ein Mensch ist.

Was das Gesetz tatsächlich fragt

Der Wortlaut ist enger, als die Debatte meist annimmt. § 20 StGB spricht niemanden frei, weil eine Ursache gefunden wurde:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 20 StGB, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Jedes Wort darin arbeitet. Der Grund muss aus dem eng gefassten Katalog stammen — krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere andere seelische Störung —, und er muss zur Tatzeit gewirkt haben. § 21 StGB regelt den Zwischenfall: Ist eine dieser beiden Fähigkeiten erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden.

Darin stecken zwei Prüfungen, nicht eine. Zuerst muss ein Zustand aus dem genannten Katalog vorliegen. Danach — und das ist der eigentliche Streitpunkt im Gerichtssaal — muss dieser Zustand eine von zwei Fähigkeiten beschädigt haben: die Einsicht in das Unrecht oder die Steuerung des eigenen Handelns nach dieser Einsicht. Beides bezieht sich auf einen vergangenen Moment.

Wer diese beiden Prüfungen vornimmt, ist im deutschen Verfahren ebenfalls geregelt, und die Aufteilung wird in der öffentlichen Debatte fast durchgängig verwischt. Die sachverständige Person stellt Befunde fest und ordnet sie fachlich ein; ob daraus Schuldunfähigkeit folgt, entscheidet das Gericht. Die Schuldfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keine medizinische. Ein Gutachten, das sie beantwortet, hat seine Zuständigkeit überschritten — und ein Gericht, das sie abnickt, seine abgegeben.

Ein Hirnbild kann zur ersten Prüfung erheblich beitragen. Ein Tumor, epileptische Aktivität, eine Demenz oder eine dokumentierte Verletzung sind Befunde, keine Deutungen. Zur zweiten Prüfung liefert dasselbe Bild allenfalls ein Indiz. Es zeigt einen Kopf zum Zeitpunkt der Aufnahme, nicht ein Bewusstsein zum Zeitpunkt der Tat.

Erklärung ist nicht Entschuldigung

Ein Befund kann erklären, warum Impulskontrolle erschwert war, ohne festzulegen, wie stark das entschuldigt. Umgekehrt beweist ein unauffälliger Scan keine volle Fähigkeit. Viele psychische Funktionen entstehen in Netzwerken und Situationen; Einzelbilder zeigen Gruppenunterschiede besser als den mentalen Zustand einer Person an einem vergangenen Abend.

Der Rechtswissenschaftler Stephen J. Morse hat für die Überschätzung neuronaler Belege einen Namen: „Brain Overclaim Syndrome“. Gemeint ist der Reflex, aus einem Mechanismus sofort eine Rechtsfolge zu machen. Besonders riskant ist dabei der Rückschluss von der heutigen Aufnahme auf den Tatzeitpunkt. Medikation, Schlaf, Substanzen, Entwicklung und Kontext können sich verändert haben. Korrelationen mit Aggression oder Rückfall sind keine Gedankenleser.

Michael S. Pardo und Dennis Patterson führen den Einwand eine Ebene tiefer. Ihr Vorwurf ist kein empirischer, sondern ein begrifflicher: Sätze wie „das Gehirn hat entschieden“ verwechseln das Teil mit dem Ganzen. Entscheidungen, Absichten und Wissen sind Prädikate von Personen, nicht von Hirnregionen. Wer sie verschiebt, hat kein neues Ergebnis gefunden, sondern eine Kategorie gewechselt.

Vom Gruppenbefund zum Einzelfall

Wie weit eine Statistik trägt, lässt sich an einer der meistzitierten Arbeiten des Feldes durchspielen. Eyal Aharoni und Kollegen untersuchten 96 entlassene Straftäter, die während einer Aufgabe zur Impulskontrolle im Scanner lagen. Wer bei Fehlern wenig Aktivität im vorderen cingulären Kortex zeigte, hatte etwa die doppelte Chance, innerhalb von vier Jahren erneut festgenommen zu werden — bei Konstanthaltung anderer beobachteter Risikofaktoren.

Ein Jahr später prüften dieselben Autoren, wie gut sich das auf einzelne Personen übertragen lässt. Sie testeten Trennschärfe und Kalibrierung ihrer Vorhersagen gegen herkömmliche Modelle und fanden „mäßige bis starke“ Genauigkeit. Das ist mehr, als Kritiker erwartet hatten, und immer noch etwas anderes als eine Aussage über einen Menschen.

Denn eine verdoppelte Chance ist eine Aussage über Verteilungen. Die Gruppen überlappen weiterhin stark; die meisten Personen mit dem ungünstigen Merkmal werden nicht erneut festgenommen, und ein Teil derer ohne das Merkmal wird es. Eine Effektstärke dieser Größenordnung ist für die Sozialwissenschaft bemerkenswert und für eine Einzelfallprognose zu grob. Vor allem aber beantwortet sie die falsche Frage: Das Gericht will nicht wissen, was diese Person in vier Jahren tun wird, sondern was sie an einem bestimmten Abend konnte.

FrageWer sie beantwortetWas ein Hirnbild dazu beiträgt
Liegt ein Zustand aus dem Katalog vor?Begutachtungerheblich — Tumor, Epilepsie, Demenz sind Befunde
War die Einsicht in das Unrecht beeinträchtigt?Begutachtung, dann Gerichtallenfalls ein Indiz
War die Steuerung beeinträchtigt?Begutachtung, dann Gerichtallenfalls ein Indiz
Zu welchem Zeitpunkt?die Akte, der Verlauf, die Zeugennichts — das Bild zeigt den Kopf zur Aufnahme
Welche Verantwortung folgt daraus?allein das Gerichtnichts, denn hier steckt eine Wertung

Was das bunte Bild mit Laien macht

Ein zweites Argument gegen Hirnbilder im Prozess lautet, sie blendeten Geschworene und Schöffen. 2008 berichteten David P. McCabe und Alan D. Castel, dass eine beigefügte Hirnaufnahme wissenschaftliche Erklärungen glaubwürdiger erscheinen lasse. Der Befund wurde zum Standardargument der Warnliteratur.

Er hat die Prüfung nur teilweise überstanden. Robert B. Michael und Kollegen wollten auf dem Effekt aufbauen, scheiterten daran und führten stattdessen zehn systematische Replikationen mit knapp 2.000 Personen durch. In einer Metaanalyse aus alten und neuen Daten blieb vom Hirnbild wenig bis kein Einfluss übrig. Unabhängig davon fanden N. J. Schweitzer und Kollegen bei simulierten Geschworenen, dass Aufnahmen in einer Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf nichts änderten; der Untertitel ihrer Arbeit ist ihr Ergebnis: „No impact“.

Das verschiebt die Sorge, statt sie aufzulösen. Die Gefahr liegt offenbar weniger im Bild als im Satz, der es begleitet — in der Behauptung, hier sei etwas gemessen worden, das die Frage des Gerichts beantworte.

Wo die Belege tatsächlich landen

In der Praxis wird neurowissenschaftliches Material seltener zum Freispruch vorgetragen, als die Debatte nahelegt. Nita A. Farahany hat US-amerikanische Urteilsbegründungen der Jahre 2005 bis 2012 ausgewertet, in denen Angeklagte neurowissenschaftliche oder verhaltensgenetische Belege eingeführt hatten. Sie dienten zunehmend dazu, die Verhandlungsfähigkeit anzuzweifeln, die Leistung der Verteidigung im Prozess anzugreifen und das Strafmaß zu mildern. Der Schwerpunkt liegt also nicht bei der Schuldfrage, sondern hinter ihr.

Die sichtbarste Wirkung hatte die Hirnforschung dort, wo sie über eine ganze Gruppe sprach statt über einen Angeklagten. In drei Entscheidungen innerhalb von acht Jahren stützte sich der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten auf Forschung zur Reifung des jugendlichen Gehirns. 2012 untersagte er den Bundesstaaten, lebenslange Haft ohne Bewährungsmöglichkeit für Taten Minderjähriger zwingend vorzuschreiben. Laurence Steinberg, der diese Rechtsprechung untersucht hat, zieht daraus einen ernüchternden Schluss. Die neurowissenschaftlichen Belege überzeugten wohl nicht, weil sie Neues über die Jugend enthüllten, sondern weil sie mit dem Alltagsverstand und der Verhaltensforschung übereinstimmten.

Was bleibt

Zwei Dinge gelten. Erstens fragt das Recht nach Fähigkeiten in einem Moment, nicht nach Ursachen an sich — und diese Frage kann kein Messgerät beantworten, weil in ihr eine Wertung steckt. Zweitens ist ein Hirnbefund deshalb nicht wertlos: Er gehört neben Akten, Verhaltensverlauf, klinisches Gespräch und Fremdberichte, und eine gute Begutachtung benennt Alternativerklärungen und Unsicherheit, statt ein Bild zum Urteil zu machen.

Strittig ist, wie lange diese Arbeitsteilung hält. Joshua Greene und Jonathan Cohen haben 2004 vorhergesagt, die Neurowissenschaft werde das Recht verändern — aber nicht, indem sie seine Dogmatik widerlegt. Sie werde die moralischen Intuitionen der Menschen verschieben, weg von der Vergeltung und hin zu einer folgenorientierten Strafe. Morse sowie Pardo und Patterson halten dagegen, dass die begrifflichen Grundlagen davon unberührt bleiben. Der Streit ist offen, und er ist kein empirischer.

Im Alltag erkennt man den Fehlschluss an einer fehlenden Angabe. Wo jemand sagt, das Gehirn habe die Tat verursacht, ohne zu sagen, welche Fähigkeit zu welchem Zeitpunkt in welchem Ausmaß beeinträchtigt gewesen sein soll, ist eine Erklärung als Entschuldigung verkleidet worden. Der Scan ist dann kein Freispruch in Farbe. Er ist ein Bild, das noch niemand in eine Frage übersetzt hat.

Quellen und warum sie hier stehen

  1. Strafgesetzbuch (StGB), § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) und § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit).

    Der Gesetzestext, aus dem das Zitat stammt — und die einzige Quelle, die verbindlich sagt, wonach überhaupt gefragt wird. Zwei Prüfungen stehen darin, nicht eine.

  2. Morse, S. J. (2006). Brain overclaim syndrome and criminal responsibility: A diagnostic note. Ohio State Journal of Criminal Law, 3, 397–412.

    Der Name für den Reflex, aus einem Mechanismus sofort eine Rechtsfolge zu machen — und die schärfste Formulierung des Einwands aus der Rechtswissenschaft.

  3. Pardo, M. S., & Patterson, D. (2013). Minds, Brains, and Law: The Conceptual Foundations of Law and Neuroscience. Oxford University Press.

    Führt den Einwand eine Ebene tiefer: Entscheiden und Wissen sind Prädikate von Personen, nicht von Hirnregionen. Wer sie verschiebt, wechselt die Kategorie.

  4. Vincent, N. A. (Hrsg.) (2013). Neuroscience and Legal Responsibility. Oxford University Press.

    Der Sammelband, der die Gegenpositionen nebeneinanderstellt — nützlich, weil dieser Artikel einen offenen Streit wiedergibt und keinen entschiedenen.

  5. Aharoni, E., Vincent, G. M., Harenski, C. L., Calhoun, V. D., Sinnott-Armstrong, W., & Gazzaniga, M. S. (2013). Neuroprediction of future rearrest. PNAS, 110(15), 6223–6228.

    Der Gruppenbefund, an dem der Artikel den Sprung zum Einzelfall durchspielt: 96 entlassene Straftäter, etwa doppelte Chance einer erneuten Festnahme.

  6. Aharoni, E., Mallett, J., Vincent, G. M., u. a. (2014). Predictive accuracy in the neuroprediction of rearrest. Social Neuroscience, 9(4), 332–336.

    Die Selbstprüfung ein Jahr später — mäßige bis starke Genauigkeit. Mehr, als Kritiker erwartet hatten, und immer noch keine Aussage über einen Menschen.

  7. McCabe, D. P., & Castel, A. D. (2008). Seeing is believing: The effect of brain images on judgments of scientific reasoning. Cognition, 107(1), 343–352.

    Der Befund, aus dem das Standardargument der Warnliteratur wurde: Ein Hirnbild lasse Erklärungen glaubwürdiger erscheinen.

  8. Michael, R. B., Newman, E. J., Vuorre, M., Cumming, G., & Garry, M. (2013). On the (non)persuasive power of a brain image. Psychonomic Bulletin & Review, 20(4), 720–725.

    Zehn systematische Wiederholungen mit knapp 2.000 Personen — und danach bleibt von diesem Einfluss wenig bis nichts übrig.

  9. Schweitzer, N. J., Saks, M. J., Murphy, E. R., Roskies, A. L., Sinnott-Armstrong, W., & Gaudet, L. M. (2011). Neuroimages as evidence in a mens rea defense: No impact. Psychology, Public Policy, and Law, 17(3), 357–393.

    Derselbe Befund aus der Gerichtssimulation. Der Untertitel ist das Ergebnis, und er verschiebt die Sorge vom Bild auf den Satz, der es begleitet.

  10. Farahany, N. A. (2015). Neuroscience and behavioral genetics in US criminal law: An empirical analysis. Journal of Law and the Biosciences, 2(3), 485–509.

    Zählt nach, wo solche Belege tatsächlich landen: seltener bei der Schuldfrage, häufiger bei Verhandlungsfähigkeit, Verteidigungsleistung und Strafmaß.

  11. Steinberg, L. (2013). The influence of neuroscience on US Supreme Court decisions about adolescents' criminal culpability. Nature Reviews Neuroscience, 14(7), 513–518.

    Der einzige Fall mit sichtbarer Wirkung — und die ernüchternde Erklärung dafür: Die Befunde überzeugten, weil sie mit dem Alltagsverstand übereinstimmten.

  12. Greene, J., & Cohen, J. (2004). For the law, neuroscience changes nothing and everything. Philosophical Transactions of the Royal Society B, 359(1451), 1775–1785.

    Die These, gegen die Morse sowie Pardo und Patterson anschreiben: Nicht die Dogmatik werde sich ändern, sondern die moralischen Intuitionen dahinter.